Unser Löcknitztal im Sommer 2024
Unser Löcknitztal im Sommer 2024

Die Satzung wurde auf der Versammlung am 20.05.2022 geändert, Änderungen kursiv

    Satzung des "IG Löcknitztal e.V." (20.05.2022)

1.    Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.1   Der Verein führt den Namen "IG Löcknitztal e.V.".

 

1.2    Er versteht sich als direkter Nachfolger der "IG Löcknitztal"  innerhalb der ehem.  "Gesellschaft für Natur und Umwelt" im ehem.  Kulturbund der DDR.

 

1.3   Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingetragen

 

1.4   Der Vereinssitz ist Grünheide (Mark)

 

1.5   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

2.  Zweck, Tätigkeit und Vereinsgebiet

 

2.1   Der Verein bezweckt, aktives Interesse an den Problemen des Naturschutzes im Vereinsgebiet zu wecken.

 

2.2   Das Vereinsgebiet ist im wesentlichen mit dem LSG "Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet"beschrieben.

 

2.3    Schwerpunkt ist der Schutz der Wiesen‑ und Bachlandschaft entlang der Löcknitz zwischen Maxsee und Erkner, insbesondere die Betreuung des NSG "Löcknitztal".

 

2.4   Der Vereinszweck wird erfüllt durch

  • öffentlich durchgeführte Veranstaltungen wie Vorträge, Führungen und   Exkursionen,
  • Arbeitseinsätze zur Pflege von Naturschutzflächen,
  • floristische und faunistische Inventarisierung,
  • Erarbeitung von wissenschaftlich fundierten Pflegekonzepten,
  • Veröffentlichungen zu naturschutzrelevanten Themen in der lokalen und regionalen Presse,
  • die Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen ähnlicher Zielstellung,
  • sowie alle anderen geeignet erscheinenden Mittel.

 

2.5   Der Verein beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten als Träger öffentlicher Belange an der Beurteilung von Flächennutzungsplänen, Landschaftsplänen, Umweltverträglichkeitsprüfungen und sonstigen die natürliche Umwelt betreffenden Planungen.

 

 

3.  Gemeinnützigkeit

 

3.1   Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zielen im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

3.2  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

3.3   Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäßen Zielen     dienen.

 

3.4  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

3.5  Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins dürfen keine wie auch immer gearteten Rückzahlungen an die Mitglieder stattfinden.

 

3.6  Der Verein kann als Träger öffentlich geförderter Naturschutz­maßnahmen fungieren.

 

 

4.  Mitgliedschaft

 

4.1   Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.

 

4.2    Die Aufnahme erfolgt durch die MV (Mitgliederversammlung) nach der Erklärung der Bereitschaft, den genannten Zielen zu dienen und den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

4.3   Der Beitrag ist einmal im Jahr zum 31.03. fällig. Er ist auf das Vereinskonto zu überweisen. Die Höhe des Beitrages wird jährlich durch Beschluss der MV festgelegt, dabei können für festzulegende Personengruppen ermäßigte Sätze erhoben werden.

 

4.4   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

4.5  Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn der Beitrag nach schriftlicher Mahnung nicht bis zum Ende des Beitragsjahres erstattet ist. Bei grober Verletzung der Vereinsziele kann der Ausschluss eines Mitgliedes durch Beschluss der MV per 2/3‑Mehrheit erfolgen. Dem/Der Betroffenen ist vor der Abstimmung die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

 

4.6 Stimmberechtigt sind natürliche Personen ab Vollendung des 14.  Lebensjahres sowie juristische Personen mit je einer Stimme.

 

4.7   In den Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden, die natürliche Personen sowie volljährig sind.

 

 

5.  Fördernde Mitglieder

 

5.1   Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Per­sonen werden, die sich den Vereinszielen verpflichtet fühlen.

 

 

6.  Organe des Vereins

 

6.1  Vorstand

 

Dem Vorstand gehören an:

  • der/die Vorsitzende
  • der/die Stellvertreter/in
  • der/die Schatzmeister/in

 

Der Vorstand wird auf der MV für die Dauer von drei Jahren in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die MV muss dazu beschlussfähig sein.

 

Der gesamte Vorstand oder Mitglieder des Vorstandes können per 2/3‑Mehrheit durch die MV abgewählt   werden.

 

Der Vorstand ist für die Ausführung der Beschlüsse der MV ver­antwortlich und regelt die laufenden Geschäfte des Vereins. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

Der/Die Schatzmeister/in verwaltet das Vereinsvermögen, kassiert die Beiträge und ist jährlich über Bestand, Ausgaben und Einnahmen der MV gegenüber Rechenschaft schuldig.

 

 

6.2  Mitgliederversammlung (MV)

 

Die MV ist das beschließende Organ des Vereins und sie trifft alle Entscheidungen, soweit hier nicht anders festgelegt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Die MV wird gebildet durch die natürlichen und juristischen Mitglieder des Vereins.

           

Die MV ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher  eingeladen wurden und die Tagesordnung dadurch bekannt ist.

 

Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens einmal im Jahr.

 

Unabhängig davon ist es möglich, durch die Willenserklärung von mindestens 1/3 der stimm-berechtigten Mitglieder eine MV zu fordern, diese muss dann innerhalb von vier Wochen vom Vorstand einberufen werden.

 

Die Beschlüsse der MV werden  schriftlich als Protokoll durch den Vorstand allen Mitgliedern zugesandt.

 

6.3  Revisionskommission (RK)

 

Die RK besteht aus zwei nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern, die selbständig und unabhängig vom Vorstand jederzeit die Mittel des Vereins und deren Verwendung prüfen können und darüber der MV berichten.

 

Bei vermuteten schweren Unregelmäßigkeiten kann die RK jeder­zeit die MV einberufen und den Sachverhalt zur Entscheidungs­findung darlegen.

 

Mindestens muss sie einmal jährlich zum Abschluss des Geschäfts­jahres tätig werden.

 

Die RK wird von der MV für die Dauer von drei Jahren in offener Abstim­mung mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

 

7.  Satzungsänderungen

 

7.1  Die Satzung des Vereins kann auf Beschluss der MV mit 2/3-­Mehrheit geändert werden.

 

 

8.  Auflösung

 

8.1   Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der MV mit 3/4‑Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Naturlandschaften Brandenburg“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

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